Sozialkunde – schnell gemacht 14: Kinderrechte ins Grundgesetz

Ich kann zurückgreifen auf einen alten Post über die Kinderrächtszänker.

Link zum Flugblatt „Schule“ der Kinderrächtszänker.

 

Die Aktionsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“ legt ihren Vorschlag vor, der folgendermaßen lautet:

Das Aktionsbündnis Kinderrechte schlägt dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat vor, die Rechte der Kinder in einem neu zu schaffenden Artikel 2a in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen:

(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.

Die Justizministerin lehnt ab, die Familienministerin ebenfalls.

Argumentativ etwas ausführlicher wird auf der Seite des Deutschen Kinderhilfswerks auf die Hintergründe eingegangen.

Was ich mir vorstelle, ist ein Einstieg ins Grundgesetz über die Frage, wo Kinder eine Rolle spielen, wie sich Grundgesetzpapier und Wirklichkeit zueinander verhalten und ob ein solcher Vorstoß gesellschaftlich etwas bewirken kann.

Braucht man also eine Sonderformulierung wie hier vorgeschlagen?

Weitere Hintergründe auf einem Heise/Telepolis-Artikel von 2007.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert